info@strafverteidigung-kaak.de

24-h-Notfallnummer:

0173 – 719 10 16
bei Festnahme oder Durchsuchung

24-h-Notfallnummer: 0173 – 719 10 16

bei Festnahme oder Durchsuchung

Ihre Strafverteidigung
in starken Händen.

Strafverteidigung Nürnberg –
Ihr Verteidiger im Strafrecht

Herzlich Willkommen in der Anwaltskanzlei Katharina Kaak.
Strafverteidigung Nürnberg: Rechtsanwältin Katharina Kaak.

Strafverteidigung in Nürnberg sowie bundesweit – Verteidigung durch Ihre Anwaltskanzlei

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Denn im Strafrecht geht es immer um viel und oft um alles: Zum Beispiel Freiheit, finanzielle Belastung, Reputation oder Berufsverbote. Deshalb ist es wichtig, von Beginn an einen kompetenten Strafverteidiger an der Seite zu haben. Nur so ist sichergestellt, dass Sie Ihre Rechte optimal wahrnehmen. Als Ihre Verteidigerin setze ich mich im Strafrecht in Nürnberg und bundesweit für Sie ein. Ich unterstütze Sie dort, wo sie einen Rechtsanwalt brauchen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bildet die Basis jeder guten Verteidigung. Ehrliche Aufklärung und umfassende Analyse der Rechtsprobleme schaffen dieses notwendige Vertrauen.

Mein Anspruch ist, Ihnen eine maßgeschneiderte Strafverteidigung zu bieten. Ich verteidige Sie in jeder Lage des Strafverfahrens mit allen rechtlichen Mitteln. Es ist ratsam, so früh wie möglich – bereits ab Kenntnis des Ermittlungsverfahrens – Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen. So sind die Erfolgschancen größer, dass es erst gar nicht zu einer Hauptverhandlung kommt.

Bei jeder Konfrontation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gilt: Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Schweigen lässt Sie nicht „verdächtig“ aussehen. Im Gegenteil: Es ist Ihr gutes Recht und darf nicht gegen Sie verwendet werden. Als Ihre Verteidigerin bin ich für Sie da: In Nürnberg sowie bundesweit.

Goldene Hände symbolisieren Vertrauen.

Strafverteidigung

  •  Ermittlungsverfahren
  •  Zwischenverfahren
  •  Hauptverfahren
  •  Strafbefehlsverfahren
  •  Rechtsmittelverfahren
  •  Pflichtverteidigung
Handschellen in schwarz-weiß.

Strafrecht

  •  Allgemeines Strafrecht
  •  Sexualstrafrecht
  •  Kapitalstrafrecht
  •  Betäubungsmittelstrafrecht
  •  Verkehrsstrafrecht
  •  Jugendstrafrecht
Skulptur mit Schweigegeste.

SOS

  •  Vorladung
  •  Anklageschrift
  •  Durchsuchung
  •  Festnahme
  •  U-Haft

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren stellt das Vorverfahren dar. Eingeleitet wird es, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Die Staatsanwalt prüft, ob Anklage erhoben werden kann. Beendet wird das Ermittlungsverfahren mit Anklageerhebung, Einstellung oder Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Ziel der Verteidigung ist, dass das Verfahren eingestellt wird.

Zwischenverfahren

Mit Erhebung der Anklage bei Gericht beginnt das Zwischenverfahren. Hier entscheidet das zuständige Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Die Verteidigung wirkt darauf hin, dass das Hauptverfahren nicht eröffnet wird: Etwa durch das Stellen von Beweisanträgen oder die Einreichung von Schutzschriften.

Hauptverfahren

Wichtigster Teil des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung. Es wird mündlich vor Gericht verhandelt. Auch hier kann die Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Geschieht dies nicht, entscheidet das Gericht durch Urteil über den Ausgang des Prozesses: Verhängung einer Strafe, Freispruch oder Einstellung. Besonders in der mündlichen Hauptverhandlung gilt es, dass die Verteidigung all die ihr zur Verfügung stehenden Rechte für den Mandanten ausschöpft.

Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren. Es ist schriftlich und kommt ohne mündliche Hauptverhandlung aus. Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen – rechtswidrige Taten, für die es im Mindestmaß weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe geben kann – den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Wird der Strafbefehl erlassen, kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen bei diesem Gericht Einspruch einlegen. Das führt zu einer mündlichen Hauptverhandlung. In dieser ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden, die Strafe kann also auch höher ausfallen.

Rechtsmittelverfahren

Gegen Urteile des Amtsgerichts kann innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung Berufung eingelegt werden. Zuständig ist die Kleine Strafkammer des Landgerichts. Gegen amtsgerichtliche Urteile kann auch mit der Sprungrevision beim Oberlandesgericht vorgegangen werden. 

Erstinstanzliche Urteile von Land- und Oberlandesgericht können mittels der Revision vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden. Gegen Berufungsurteile des Landgerichts ist die Revision vor dem Oberlandesgericht statthaft.

Pflichtverteidiger Nürnberg

Gerne können Sie mich auch als Ihre Pflichtverteidigerin mandatieren.

Das Gesetz nennt die Pflichtverteidigung „notwendige Verteidigung“. Im Fall der notwendigen Verteidigung muss der Beschuldigte im Strafverfahren einen Verteidiger an seiner Seite haben.

Eine notwendige Verteidigung liegt beispielsweise vor, wenn:

  • die Hauptverhandlung in der ersten Instanz voraussichtlich vor dem Schöffengericht, Land- oder Oberlandesgericht stattfindet
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen (rechtswidrige Tat mit einem Jahr Freiheitsstrafe als Mindestmaß) vorgeworfen wird
  • die Schwere der Tat gegeben ist
  • die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu erwarten ist
  • sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Hat der Beschuldigte im Fall der notwendigen Verteidigung noch keinen Verteidiger, so kann er beantragen, dass ihm ein Pflichtverteidiger bestellt wird.

In bestimmten Situationen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten auch ohne, dass er dies beantragt, ein Pflichtverteidiger bestellt:

  • Bei Vorführung vor Gericht zur Entscheidung über Haft oder Unterbringung
  • Für den Beschuldigten in Haft
  • Wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann
  • Wenn der Beschuldigte zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert wird.

Grundsätzlich kann sich der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Hat er noch keinen Verteidiger, wird dem Beschuldigten eine Frist gesetzt, innerhalb derer er einen Rechtsanwalt benennen kann. Auch der Beschuldigte, der bereits einen Wahlverteidiger hat, kann diesen Wahlverteidiger bei einer notwendigen Verteidigung als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Dies muss der Wahlverteidiger unter Aufgabe seines Wahlmandates beantragen.

Macht der Beschuldigte nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch, sucht ihm das Gericht einen Pflichtverteidiger. Dies kann ein großer Nachteil sein: Denn dabei muss es sich nicht zwingend um einen ausschließlich auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt handeln.

Die Behauptung, dass ein Pflichtverteidiger schlechtere Arbeit leiste, ist entgegen manchem Vorurteil falsch. Für den Anwalt macht es hinsichtlich der Qualität seiner Arbeit keinen Unterschied, ob er ein Pflicht- oder ein Wahlmandat übernimmt. Bereits das Gesetz verpflichtet den Verteidiger zu einer Gleichbehandlung seiner Mandate. Ich kann Ihnen versichern: Unabhängig, ob sie mich als Wahl- oder Pflichtverteidigerin beauftragen, biete ich Ihnen die bestmögliche Verteidigung!

Kosten

Im Strafverfahren steht oft die gesamte Existenz auf dem Spiel:

Freiheit, die finanzielle Situation, Reputation, Pensionsansprüche, Berufsverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis etc. Dementsprechend ist die Tätigkeit des Strafverteidigers sehr komplex. Auch oft vermeintlich einfach gelagerte Fälle erfordern einen hohen Arbeitsaufwand, um das Beste für den Mandanten zu erreichen. Deshalb reichen die gesetzlichen Gebühren des RVG in der Regel nicht aus, um der entgegengebrachten Leistung des Verteidigers gerecht zu werden. Aus diesem Grund arbeite ich grundsätzlich mit Honorarvereinbarungen.

Der Erstkontakt ist für Sie selbstverständlich kostenlos, weil hier noch keine anwaltliche Leistung erbracht wird. Entscheiden Sie sich für ein Beratungsgespräch (etwa eine Stunde), so fallen hierfür auf Grundlage des RVG 190 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer 226 Euro an. Da der Umfang des Falls erst nach Akteneinsicht beurteilt werden kann, kann auch danach erst eine genaue Kostenaufstellung erfolgen. Hierzu kläre ich Sie gerne individuell auf.

Kontaktieren Sie mich gerne.

Anwaltskanzlei Katharina Kaak Logo
Karl-Grillenberger-Straße 1
90402 Nürnberg

Kontakt

0911 - 410 247 51
0911 - 410 247 50
0173 - 719 10 16
info@strafverteidigung-kaak.de

Links

Ihre Strafverteidigung in starken Händen.

Image