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Einsamer Wald.

Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht in Nürnberg

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht bundesweit

Sie sind Beschuldigter einer Sexualstraftat? Als Ihre Anwältin verteidige ich Sie beim Vorwurf eines Sexualdelikts in Nürnberg sowie bundesweit

Der Vorwurf eines Sexualdelikts ist für den Beschuldigten mit einer großen Belastung verbunden. Das Umfeld vorverurteilt schnell. Soziale Stigmatisierung und Ausgrenzungen können folgen. Beziehungen zerbrechen, der Arbeitsplatz steht auf dem Spiel. Deshalb ist gerade im Sexualstrafrecht das Ziel, es gar nicht erst zu einer öffentlichkeitswirksamen Hauptverhandlung kommen zu lassen. Wichtig ist, schnell und überlegt zu agieren. Ohne einen Anwalt für Sexualstrafrecht steht der Beschuldigte alleine Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gegenüber. Als Ihre Rechtsanwältin kämpfe ich für Ihre Rechte. Je früher Sie mich beauftragen, desto besser stehen die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens.

Häufig sind bei dem angeblichen Sexualdelikt nur zwei Personen beteiligt: Das vermeintliche Opfer und der vermeintliche Täter. Es steht Aussage gegen Aussage. Hier findet eine fundierte Strafverteidigung die richtigen Angriffspunkte. Einfaches Bestreiten der belastenden Zeugenaussage genügt nicht. Von entscheidender Bedeutung für die Verteidigung sind die Methoden der forensischen Aussagepsychologie. Bei einer oft nur subjektiven Beweislage gilt es, die Schwächen der belastenden Zeugenaussage genauestens herauszuarbeiten. Dies sollte so früh wie möglich geschehen, um eine Einstellung noch im Ermittlungsverfahren zu erreichen.

Aussagepsychologie und falsche Aussagen

Die Anzahl der Falschaussagen in Sexualstrafverfahren ist viel höher als oft dargestellt. Der renommierte Aussagepsychologe Prof. Dr. Günter Köhnken geht davon aus, dass 30 bis 40 Prozent der Beschuldigungen im Strafrecht falsch sind: Die meisten falschen Aussagen betreffen Sexualdelikte (DIE ZEIT, 03.04.2008 Nr. 15). Der Rechtsmediziner Prof. Dr. Klaus Püschel sieht einen deutlichen Anstieg der vorgetäuschten Vergewaltigungen. Bei einer Untersuchung sehr junger Opfer habe er festgestellt: Bei einem Drittel der Fälle könne eine Falschaussage vorliegen (Deutschlandfunk Kultur, Aussage gegen Aussage, 13.02.2017).

Die Aussagepsychologie soll falsche Beschuldigungen enttarnen: Sie betrachtet die Glaubhaftigkeit von Aussagen. Grundsätzlich beurteilt das Gericht, ob eine Aussage glaubhaft ist. Sind hierfür allerdings spezielle Kenntnisse erforderlich, kommt ein aussagepsychologischer Sachverständiger ins Spiel.

Der Gutachter schaut sich Entstehung und Entwicklung der Aussage an. Nicht selten sind unbewusst wahrheitswidrige Behauptungen. Erinnerungen können überlagert oder verzerrt werden. Pseudoerinnerungen können sich für die betroffene Person echt anfühlen. Auch Suggestionen (=Beeinflussungen) durch andere Personen führen zu Falschaussagen. Die Möglichkeit einer fremdsuggerierten Aussage hat bei Fällen von Kindesmissbrauch eine große Bedeutung. Schon der Bundesgerichtshof stellte fest: Kinder sind aufgrund ihrer mangelnden Lebenserfahrung anfällig für Suggestionen (BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98). So kann es vorkommen, dass der kindliche Zeuge unbewusst die Erwartungen des Erwachsenen übernimmt, der das Kind nach der vermeintlichen Tat fragt.

Bei volljährigen Opferzeugen gibt es noch weitere Motive für unrichtige Angaben: Beispielsweise Rache, Erzeugung von Mitleid und Aufmerksamkeit, familiäre Probleme, Krisen in er Partnerschaft, Verdeckung von Fremdgehen oder Schwangerschaft.

Der Anwalt für Sexualstrafrecht muss die belastende Zeugenaussage genauestens untersuchen. Akribisches Vorgehen ist Pflicht. Der Verteidiger prüft alle Angaben bis ins kleinste Detail. Die Personen, die die Aussage bei ihrer Entstehung beeinflusst haben könnten, müssen als Zeugen vernommen werden. Eine intensive Befragung ist notwendig. Das Sachverständigengutachten muss auf Mängel überprüft werden: Wurde die von der Rechtsprechung aufgestellten Mindeststandards eingehalten? Auch die Einholung eines weiteren Gutachtens kann beantragt werden.

Glaubhaftigkeit von Aussagen – Effektive Strafverteidigung

Mittels Aussagenpsychologie soll die Glaubhaftigkeit einer Aussage ermittelt werden. Das Verfahren richtet sich nach wissenschaftlichen Standards. Zu untersuchen ist, ob eine Aussage erlebnisbasiert ist. Hierfür werden Hypothesen gebildet. Die Ausgangshypothese ist die „Nullhypothese“: Entsprechend der Unschuldsvermutung geht der Sachverständige zunächst davon aus, die Aussage basiert nicht auf einem realen Ereignis, ist also unwahr.

In der Folge werden weitere Hypothesen (Unwahrhypothesen) gebildet, um die Nullhypothese zu überprüfen. Das heißt: Es werden Faktoren gesucht, die die falsche Aussage erklären können. Etwa die Suggestionshypothese: Der Zeuge ist beeinflusst worden. Ein Teilschritt des hypothesengeleiteten Verfahrens ist die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse. Anhand von Realkennzeichen (Qualitätsmerkmalen) soll eruiert werden, ob die Aussage erlebnisbasiert ist: Ein Realkennzeichen ist die logische Konsistenz.

Ergeben die gesammelten Erkenntnisse, dass sich die Aussage durch keine der Unwahrhypothesen erklären lässt, gilt sie als wahr.

Ergänzt wird das Ergebnis durch die Kompetenz- und Motivationsanalyse. Wäre der Zeuge aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten in er Lage, die Aussage zu erfinden? Hat der Zeuge ein Motiv für eine Falschbelastung?

Bei kindlichen Zeugen kommt eine Sexualanamnese in Betracht. Sexualbezogene Erfahrungen und Kenntnisse des Zeugen sind relevant für die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage.

Hilfe vom Anwalt für Sexualstrafrecht

Wie immer gilt im Strafverfahren: Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt für Sexualstrafrecht.

Als Anwältin biete ich Ihnen gerade im Sexualstrafrecht den weiblichen Verteidigungsvorteil. Bei Befragungen kann eine Rechtsanwältin einen besseren Zugang zu den Zeugen finden. Weiblichen oder minderjährigen potentiellen Opfern fällt ein Gespräch mit einer Anwältin oft leichter. Das ermöglicht, an mehr entlastende Informationen zu kommen. Im Sexualstrafrecht können diese Feinheiten entscheidend sein. Zusammen mit Ihnen erarbeite ich die genau passende Verteidigungsstrategie.

Verteidigung im Sexualstrafrecht: 

  • Vergewaltigung
  • Sexuelle Nötigung
  • Sexueller Missbrauch von Kindern
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
  • Sexueller Übergriff
  • Sexuelle Belästigung
  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
  • Zuhälterei
  • Exhibitionistische Handlungen
  • Stalking/Nachstellung
  • Etc.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Anwaltskanzlei Katharina Kaak.

Rechtsanwältin
Katharina Kaak

0911 - 410 247 51
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