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Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Nürnberg

Strafverteidigung im Jugendstrafrecht bundesweit

Für junge Tatverdächtige ist Strafverfolgung besonders belastend. Ein kompetenter Rechtsbeistand ist wichtig. Als Ihre Anwältin setze ich mich im Jugendstrafrecht für Sie ein – in Nürnberg sowie bundesweit. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt in erster Linie vom Alter des Beschuldigten bei Tatbegehung ab. Kinder (=Personen unter 14 Jahren) sind schuldunfähig. Sie dürfen vor Gericht für ihre Handlungen nicht bestraft werden. Für 14- bis 17-Jährige gilt das Jugendstrafrecht: Sie sind Jugendliche im Sinne des Gesetzes.

Heranwachsende sind mindestens 18 Jahre alt, aber noch nicht 21. Für sie gilt in der Regel das Erwachsenenstrafrecht. Heranwachsende können auch nach Jugendstrafecht sanktioniert werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn eine Reifeverzögerung vorliegt. Das heißt, dass der Betroffene zur Tatzeit in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Zum anderen dann, wenn die Tat eine Jugendverfehlung ist.

Geregelt ist das Jugendstrafrecht im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das Gesetz enthält Sonderregelungen zu Rechtsfolgen und Verfahren. Eigene Straftatbestände gibt es im JGG nicht: Auch für Jugendliche gilt das Strafgesetzbuch (StGB). Anders als im allgemeinen Strafrecht steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das Gesetz möchte dem Alter des jugendlichen Täters gerecht werden: Der Jugendliche soll aus seiner Tat lernen, um zukünftig straffrei zu leben.

Höchststrafe im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht gibt es drei Arten von Sanktionen: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Erziehungsmaßregeln stellen die mildeste Form dar. Hierunter fallen Weisungen (z.B. Arbeitsleistungen) und Hilfen zur Erziehung. Zuchtmittel sind Verwarnungen, die Erteilung von Auflagen und Jugendarrest. Letzterer kann als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest verhängt werden.

Die Jugendstrafe bildet die schwerste Sanktion. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Im Ausnahmefall kann eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren drohen würde.

Bei Heranwachsenden, für die Jugendstrafecht gilt, beträgt das Höchstmaß 10 Jahre. Bei Mord kann eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren verhängt werden.

Jugendgerichtshilfe und Strafverteidigung

Im Jugendstrafverfahren wirkt die Jugendgerichtshilfe mit: Sie begleitet den jungen Täter während des Verfahrens. Die Jugendgerichtshilfe spricht im Vorfeld der Hauptverhandlung mit dem Beschuldigten. Vor Gericht teilt sie dann die Informationen über den Jugendlichen mit und gibt Empfehlungen. Das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe ist freiwillig. Da sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, ist vorher abzuwägen, ob eine Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe sinnvoll ist.

Deshalb ist es ratsam, dass sich der jugendliche oder heranwachsende Beschuldigte einen kompetenten Anwalt für Jugendstrafrecht an seine Seite holt. Als Rechtsanwältin ist es mein Ziel, das Beste für meinen jugendlichen Mandanten herauszuholen. Das heißt: Effektive Strafverteidigung, um eine Sanktion zu vermeiden oder wenigstens so gering wie möglich zu halten.

Wie immer gilt: Schweigen und Anwältin kontaktieren.

Verteidigung im Jugendstrafrecht:

  • Jugendliche
  • Heranwachsende
  • Straftatbestände
  • Erziehungsmaßregeln
  • Zuchtmittel
  • Jugendstrafe
  • Einstellung
  • Etc.
Anwalt für Jugendstrafrecht: Anwaltskanzlei Katharina Kaak.

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