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Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Nürnberg

Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht bundesweit

Im Straßenverkehr lauern viele Möglichkeiten, sich strafbar zu machen. Als Ihre Rechtsanwältin verteidige ich Sie beim Vorwurf einer Verkehrsstraftat. Geregelt sind die Verkehrsdelikte unter anderem im Strafgesetzbuch (StGB) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG). In der Praxis der Strafverteidigung kommen verkehrsrechtliche Straftaten häufig vor: Circa 20 Prozent aller Verurteilungen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sind Verkehrsstraftaten.

Nicht nur die Verursachung eines Unfalls mit Personen- und Sachschaden kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Auch vermeintliche „kleine“ Fehler haben große Folgen: Zum Beispiel das Fahren ohne (gültige) Haftpflichtversicherung. Bei Straftaten im Straßenverkehr muss der Strafverteidiger auch die weiteren Folgen im Blick haben. Neben einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe drohen Führerscheinmaßnahme: Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung einer isolierten Sperrfrist und Fahrverbote. Deshalb ist wichtig: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht. Als Ihre Rechtsanwältin in Nürnberg und bundesweit erarbeite ich eine effektive Verteidigungsstrategie. Mein Ziel ist es, eine Strafe zu vermeiden und ein Fahrverbot oder einen Fahrerlaubnisentzug abzuwenden.

Alkohol und BtM – Polizeikontrolle Nürnberg

Sie haben bei der Verkehrskontrolle durch die Polizei Alkohol oder Betäubungsmittel im Blut: Jetzt heißt es Ruhe bewahren. Ausweis, Führerschein und Fahrzeugpapiere müssen Sie vorzeigen. Auch Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste dürfen kontrolliert werden. Ansonsten gilt: Schweigen Sie und rufen Sie einen Anwalt für Strafrecht an.

Die Fragen der Polizei, etwa wo sie herkommen oder ob Sie getrunken haben, müssen Sie nicht beantworten. Auch ein Atemalkoholtest („Pusten“) und ein Drogenschnelltest sind freiwillig. Hier dürfen und sollten Sie unbedingt ablehnen, die Polizei darf Sie nicht zwingen. Lassen Sie sich auch nicht auf eine Überprüfung Ihrer Koordination, Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit ein. Tests wie auf einer Linie zu laufen oder den Finger an die Nase zu führen sind freiwillig. Bei diesen sollten Sie ebenfalls jegliche Teilnahme verweigern.

Eine angeordnete Blutentnahme müssen Sie erdulden. Grundsätzlich muss das ein Richter anordnen. Bei dem Verdacht bestimmter Straftaten ist eine richterliche Anordnung allerdings nicht mehr nötig. Sind Sie etwa der Trunkenheit im Verkehr verdächtig, dürfen Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte über die Blutentnahme entscheiden.

Ausländische Führerscheine – Fahren ohne Fahrerlaubnis

Vorsicht gilt bei ausländischen Führerscheinen: Hier kann eine Strafe wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen! Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge im Inland (Deutschland) führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Begründet ein Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis einen Wohnsitz im Inland, darf er auch weiter damit fahren. Anders beim Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem Drittstaat (nicht EU/EWR) erworben wurde: Der Betroffene darf nach dem Umzug nach Deutschland nur noch sechs Monate mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis Auto fahren. Fährt er nach Ablauf der Frist weiter, macht er sich nach §21 StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Achtung: Erwirbt eine Person eine Fahrerlaubnis im Ausland (EU und außerhalb) und hat sie zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnis-Erteilung ihren Wohnsitz in Deutschland, gilt: Die Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Fahren in Deutschland. Auch hier droht eine Strafe nach §21 StVG.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht: 

  • Nötigung
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Fahren ohne Haftpflichtversicherung
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen
  • Etc.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Anwaltskanzlei Katharina Kaak.

Rechtsanwältin
Katharina Kaak

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